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<lxtGesetz	xmlns:xsi="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance" 
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   <lxtParagraph id="1.0.0" lxtParagraphBezeichnung="Anwendungsbereich">
    Dieses Bundesgesetz regelt die staatliche Anerkennung von Studiengängen als Fachhochschul-Studiengänge und die Verleihung der Bezeichnung Fachhochschule.
   </lxtParagraph>
      
   <lxtParagraph id="2.0.0" lxtParagraphBezeichnung="Erhalter">
    Erhalter von Fachhochschul-Studiengängen können der Bund sowie andere juristische Personen des öffentlichen Rechts und juristische Personen des privaten Rechts sein.  
   </lxtParagraph>

   <lxtParagraph id="3.0.0" lxtParagraphBezeichnung="Ziele und leitende Grundsätze von Fachhochschul-Studiengängen">
    <lxtAbsatz id="3.1.0">
     Fachhochschul-Studiengänge sind Studiengänge auf Hochschulniveau, die einer wissenschaftlich fundierten Berufsausbildung dienen. Die wesentlichen Ziele sind:
     <lxtZiffer id="3.1.1">die Gewährleistung einer praxisbezogenen Ausbildung auf Hochschulniveau</lxtZiffer>
     <lxtZiffer id="3.1.2">die Vermittlung der Fähigkeit, die Aufgaben des jeweiligen Berufsfeldes dem Stand der Wissenschaft und den Anforderungen der Praxis entsprechend zu lösen</lxtZiffer>
     <lxtZiffer id="3.1.2">die Förderung der Durchlässigkeit des Bildungssystems und der beruflichen Flexibilität der Absolventen.</lxtZiffer>
    </lxtAbsatz>
    <lxtAbsatz id="3.2.0">
     Grundsätze für die Gestaltung von Fachhochschul-Studiengängen sind:
     <lxtZiffer id="3.2.1">Fachhochschul-Studiengänge haben die Vielfalt wissenschaftlicher Lehrmeinungen und wissenschaftlicher Methoden zu beachten; das Prinzip der Freiheit der Lehre
      bezieht sich auf die Durchführung von Lehrveranstaltungen im Rahmen der zu erfüllenden Lehraufgaben und deren inhaltliche und methodische Gestaltung
      unter Berücksichtigung der Absätze 1 und 2.
     </lxtZiffer>
     <lxtZiffer id="3.2.2">
      Ein Fachhochschulstudium erfordert, einschließlich der für die Diplomarbeit vorgesehenen Zeit, mindestens drei Jahre; in den Fällen, in denen ein 
      Berufspraktikum im Rahmen des Studiums vorgesehen ist, verlängert sich die Studienzeit um die Zeit des Berufspraktikums. Wird der Zugang zu einem 
      Fachhochschul-Studiengang gemäß § 4 Abs. 2 zweiter Satz beschränkt, so beträgt die Studiendauer sechs Semester; diese Fachhochschul-Studiengänge sind als 
      Fernstudien einzurichten.
     </lxtZiffer>
     <lxtZiffer id="3.2.3">
      Ein Fachhochschulstudium ist so zu gestalten, daß es in der vorgeschriebenen Studienzeit abgeschlossen werden kann.
     </lxtZiffer>
     <lxtZiffer id="3.2.4">
      Die Stundenzahl der Pflicht- und Wahlfächer hat mindestens 1950 Lehrveranstaltungsstunden zu betragen; eine angemessene Reduktion bei Einsatz 
      von Fernstudienelementen ist zulässig.
     </lxtZiffer>
     <lxtZiffer id="3.2.5">
      Die Art und der Umfang der einzelnen Lehrveranstaltungen und Prüfungen sind im
      Studienplan und in der Prüfungsordnung festzulegen.
     </lxtZiffer>
     <lxtZiffer id="3.2.6">
      Die ein Fachhochschulstudium abschließende Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung; sie setzt sich aus der Abfassung einer Diplomarbeit und einer kommissionellen 
      Prüfung zusammen.
     </lxtZiffer>
     <lxtZiffer id="3.2.7">
      Die besuchten Lehrveranstaltungen und abgelegten Prüfungen sind dem Studierenden jährlich, jedenfalls bei seinem Ausscheiden aus dem Fachhochschul-Studiengang,
      schriftlich zu bestätigen.
     </lxtZiffer>
     <lxtZiffer id="3.2.8">
      Die Lehrveranstaltungen sind ihrer Aufgabenstellung und dem Ausbildungsstand der Studierenden entsprechend didaktisch zu gestalten.
     </lxtZiffer>
     <lxtZiffer id="3.2.9">
      Die Lehrveranstaltungen sind einer Bewertung durch die Studierenden zu unterziehen; die Bewertungsergebnisse dienen der Qualitätssicherung und sind für die 
      pädagogisch-didaktische Weiterbildung der Lehrenden heranzuziehen.
     </lxtZiffer>
    </lxtAbsatz>
   </lxtParagraph>
                        
   <lxtParagraph id="4.0.0" lxtParagraphBezeichnung="Studierende">
    <lxtAbsatz id="4.1.0">
     Fachhochschul-Studiengänge sind bei Erfüllung der fachlichen Voraussetzungen, ohne Unterschied der Geburt, des Geschlechts, der Rasse, des Standes, der Klasse und des 
     Bekenntnisses allgemein zugänglich.
    </lxtAbsatz>
    <lxtAbsatz id="4.2.0">
     Fachliche Zugangsvoraussetzung zu einem Fachhochschul-Studiengang ist die allgemeine Universitätsreife oder eine einschlägige berufliche Qualifikation. Baut das
     wissenschaftliche und didaktische Konzept eines Fachhochschul-Studienganges auf Berufserfahrung auf, darf der Zugang zu diesem Fachhochschul-Studiengang auf eine
     entsprechende Zielgruppe beschränkt werden.
    </lxtAbsatz>
    <lxtAbsatz id="4.3.0">
     Die allgemeine Universitätsreife ist durch eine der folgenden Urkunden nachzuweisen:
     <lxtZiffer id="4.3.1">
      österreichisches Reifezeugnis,
     </lxtZiffer>
     <lxtZiffer id="4.3.2">
      anderes österreichisches Zeugnis über die Zuerkennung der Studienberechtigung für den betreffenden Fachhochschul-Studiengang,
     </lxtZiffer>
     <lxtZiffer id="4.3.3">
      ausländisches Zeugnis, das einem dieser österreichischen Zeugnisse auf Grund einer völkerrechtlichen Vereinbarung oder auf Grund einer Nostrifizierung oder auf Grund 
      der Entscheidung der Leiterin oder des Leiters des inländischen Fachhochschul-Studienganges im Einzelfall gleichwertig ist,
     </lxtZiffer>
     <lxtZiffer id="4.3.4">
      Urkunde über den Abschluß eines mindestens dreijährigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung.
     </lxtZiffer>
    </lxtAbsatz>
  	<lxtAbsatz id="4.4.0">
     Der Fachhochschulrat ist berechtigt, die Gleichwertigkeit ausländischer Zeugnisse, die weder durch völkerrechtliche Vereinbarung noch durch Nostrifizierung einem
     österreichischen Reifezeugnis gleichwertig sind, zu überprüfen.
    </lxtAbsatz>
  	<lxtAbsatz id="4.5.0">
     Wenn es das Ausbildungsziel des betreffenden Studienganges erfordert, haben Studienanfänger mit einer einschlägigen beruflichen Qualifikation Zusatzprüfungen
     nachzuweisen. Die Benennung der einschlägigen beruflichen Qualifikationen und die Zusatzprüfungen werden vom Fachhochschulrat auf Antrag des Erhalters für den 
     beantragten Studiengang festgelegt oder im Einzelfall, für nicht im Anerkennungsbescheid geregelte Qualifikationen, vom Leiter des Lehrkörpers oder 
     vom Fachhochschulkollegium festgelegt. Diese Entscheidung ist innerhalb von zwei Monaten dem Fachhochschulrat zur Kenntnis zu bringen.
    </lxtAbsatz>
    <lxtAbsatz id="4.6.0">
     Studienanfänger mit einschlägiger beruflicher Qualifikation haben die vorgeschriebenen Zusatzprüfungen entweder vor Aufnahme des Studiums abzulegen oder 
     bis zu einem bestimmten Zeitpunkt des Studiums, jedenfalls vor Eintritt in das zweite Studienjahr, nachzuweisen. Im Falle eines Teilzeitstudiums kann eine angemessene
     Verlängerung dieser Frist vorgesehen werden. Die Zusatzprüfungen und die dafür erforderlichen Qualifikationen können an Einrichtungen der Erwachsenenbildung, die 
     vom Bund als Förderungsempfänger anerkannt sind, an staatlich organisierten Lehrgängen,an privaten Werkmeisterschulen mit Öffentlichkeitsrecht, oder an Einrichtungen, die 
     Fachhochschul-Studiengänge durchführen, abgelegt bzw. erworben werden.
    </lxtAbsatz>
    <lxtAbsatz id="4.7.0">
     Ist im Anerkennungsbescheid für einen Studiengang die Beherrschung der deutschen Sprache gefordert, so hat der Studierende den entsprechenden Nachweis zu erbringen.
    </lxtAbsatz>
    <lxtAbsatz id="4.8.0">
     Anläßlich der Aufnahme der Studierenden und der Verleihung eines akademischen Grades sind, unbeschadet der Bestimmungen des Bundesstatistikgesetzes 1965, BGBl. Nr. 91, 
     statistische, auch automationsunterstützte, Erhebungen unter Angabe allfälliger Personenkennzeichen zulässig über:
      <lxtZiffer id="4.8.1">Geschlecht, Geburtsdatum und Staatsbürgerschaft des Studierenden;</lxtZiffer>
      <lxtZiffer id="4.8.2">letzter gewöhnlicher Aufenthaltsort des Studierenden vor Beginn des Studiums und Wohnsitz im Zeitpunkt der Erhebung;</lxtZiffer>
      <lxtZiffer id="4.8.3">Beruf der Eltern und deren Stellung im Beruf, Schulbildung der Eltern;</lxtZiffer>
      <lxtZiffer id="4.8.4">Zahl der Geschwister, in Schulausbildung, Berufsausbildung oder beruflicher Tätigkeit;</lxtZiffer>
      <lxtZiffer id="4.8.5">Familienstand, Zahl der Kinder des Studierenden, Berufstätigkeit, Studium des Ehegatten;</lxtZiffer>
      <lxtZiffer id="4.8.6">berufliche Tätigkeit des Studierenden, Bezug der Studienbeihilfe und von Stipendien;</lxtZiffer>
      <lxtZiffer id="4.8.7">Vorbildung des Studierenden;</lxtZiffer>
      <lxtZiffer id="4.8.8">bisherige Studien (Hochschule/Fakultät, Studienrichtung, Fachhochschul-Studiengang);</lxtZiffer>
      <lxtZiffer id="4.8.9">Studien- und Berufsziele des Studierenden.</lxtZiffer>
     Die bei den statistischen Erhebungen in Erfüllung der Auskunftspflicht gemachten Angaben der Studierenden beziehungsweise Absolventen sind geheimzuhalten. Wer der Auskunftspflicht
     durch Verweigerung der Auskunft nicht nachkommt oder wissentlich unvollständige oder wahrheitswidrige Angaben macht, begeht eine Verwaltungsübertretung, die gemäß § 11 des 
     Bundesstatistikgesetzes geahndet wird. Der Erhalter eines Fachhochschul-Studienganges hat die ausgefüllten Statistikblätter zu sammeln und dem Österreichischen Statistischen Zentralamt zuzuleiten.
    </lxtAbsatz>
   </lxtParagraph>
                           
   <lxtParagraph id="5.0.0" lxtParagraphBezeichnung="Akademische Grade">
    <lxtAbsatz id="5.1.0">
     Nach Abschluß der für den Fachhochschul-Studiengang vorgeschriebenen Studien und Prüfungen wird ein akademischer Grad verliehen. Die Verleihung erfolgt durch das Fachhochschulkollegium
     oder durch den Fachhochschulrat, falls der Studiengang an einer Einrichtung durchgeführt wird, die keine Fachhochschule ist.
    </lxtAbsatz>
    <lxtAbsatz id="5.2.0">
     Die akademischen Grade haben ,,Magister/Magistra ...'' oder ,,Diplom ...'' mit einem die Berufsfelder kennzeichnenden Zusatz und der Beisetzung ,,(FH)'' zu lauten; die Führung dieses Titels 
     ohne den Zusatz ,,FH'' ist unzulässig. Die zulässigen akademischen Grade, die Zusatzbezeichnungen sowie die Abkürzung der akademischen Grade werden vom Fachhochschulrat festgesetzt; dieser Beschluß bedarf der
     Genehmigung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung. Für den einzelnen Studiengang ist der jeweilige akademische Grad samt Zusatzbezeichnung vom Fachhochschulrat im Anerkennungsbescheid
     festzusetzen.
    </lxtAbsatz>
    <lxtAbsatz id="5.3.0">
     Der erfolgreiche Abschluß eines Fachhochschul-Studienganges berechtigt zu einem um zwei Semester verlängerten Doktoratsstudium an einer Universität. Die jeweils in Betracht kommenden Doktoratsstudien und die erforderlichen 
     ergänzenden Lehrveranstaltungen und Prüfungen werden vom Fachhochschulrat im Einvernehmen mit der (den) Gesamtstudienkommission(en) der betreffenden Studienrichtung(en) durch Verordnung festgelegt. Wird eine solche
     Verordnung nicht innerhalb eines Jahres nach dem Einlangen des Antrages auf Anerkennung des betreffenden Studienganges
     erlassen, hat der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung eine entsprechende Verordnung zu erlassen. Die ergänzenden Lehrveranstaltungen und Prüfungen haben sich an den fachspezifischen Anforderungen der Dissertation 
     zu orientieren.
    </lxtAbsatz>
    <lxtAbsatz id="5.4.0">
     Über einen Antrag auf Nostrifizierung eines an einer ausländischen Fachhochschule erworbenen Grades entscheidet der Fachhochschulrat. Wird der Antrag aber an eine Einrichtung gestellt, der die Bezeichnung ,,Fachhochschule'' verliehen
     ist und die den entsprechenden Studiengang durchführt, so entscheidet das Fachhochschulkollegium. Das Fachhochschulkollegium oder der Fachhochschulrat haben zu prüfen, ob das ausländische Studium des Antragstellers 
     hinsichtlich der Anforderungen, des Gesamtumfanges sowie der Studieninhalte so aufgebaut ist, daß es mit dem im Antrag genannten inländischen Fachhochschul-Studiengang als gleichwertig anzusehen ist. Sofern die Gleichwertigkeit grundsätzlich
     gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, hat der Antragsteller das Recht, diese vom Fachhochschulkollegium oder vom Fachhochschulrat bekanntgegebenen Lehrveranstaltungen und Prüfungen zu absolvieren.
    </lxtAbsatz>
    <lxtAbsatz id="5.5.0">
     Ein Antrag auf Nostrifizierung eines an einer ausländischen Fachhochschule erworbenen Grades setzt den Nachweis voraus,
     daß die Nostrifizierung zwingend und konkret für die Berufsausübung der Antragstellerin oder des Antragstellers in Österreich
     erforderlich ist.
    </lxtAbsatz>
   </lxtParagraph>
                                                  
    <lxtParagraph id="6.0.0" lxtParagraphBezeichnung="Aufgaben des Fachhochschulrates">
    <lxtAbsatz id="6.1.0">
     Der Fachhochschulrat ist die für die Anerkennung von Fachhochschul-Studiengängen zuständige Behörde.
    </lxtAbsatz>
    <lxtAbsatz id="6.2.0">
     Dem Fachhochschulrat obliegt
      <lxtZiffer id="6.2.1">
       die Entscheidung über die Anerkennung von Studiengängen als Fachhochschul-Studiengänge und die Entscheidung
       über den Entzug der Anerkennung;
      </lxtZiffer>
      <lxtZiffer id="6.2.2">
       die Verleihung der für Fachhochschul-Studiengänge vorgesehenen akademischen Grade und die Nostrifizierung ausländischer Grade;
      </lxtZiffer>
      <lxtZiffer id="6.2.3">
       die Sicherung eines dem § 3 entsprechenden Standards der Ausbildung durch Beobachtung der Studiengänge, insbesondere der Abschlußprüfungen;
      </lxtZiffer> 
      <lxtZiffer id="6.2.4">
       die Förderung der Qualität der Lehre und des Lernens sowie von Innovationen in Fachhochschul-Studiengängen durch Forschung,
       Weiterbildung und sonstige Maßnahmen;
      </lxtZiffer> 
      <lxtZiffer id="6.2.5">  
       die laufende Evaluation des gesamten Fachhochschulsektors hinsichtlich seiner Kohärenz mit dem übrigen Bildungssystem und
       hinsichtlich seiner Akzeptanz durch das Beschäftigungssystem und die Bildungsnachfrage;
      </lxtZiffer> 
      <lxtZiffer id="6.2.6">
       die Beratung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung und des Bundesministers für Unterricht und Kunst in Fragen des
       Fachhochschulwesens und des Einsatzes von Bundesmitteln;
      </lxtZiffer> 
      <lxtZiffer id="6.2.7">
       die jährliche Erstattung eines Berichtes über die Tätigkeit des Fachhochschulrates im abgelaufenen Kalenderjahr, über den Stand
       der Entwicklung im Fachhochschul-Bereich sowie dessen kurz- und längerfristigen Bedarf; der Bericht ist dem Bundesminister für
       Wissenschaft und Forschung und dem Bundesminister für Unterricht und Kunst bis 1. März eines jeden Jahres zwecks Vorlage an den
       Nationalrat vorzulegen.
      </lxtZiffer> 
    </lxtAbsatz>
    <lxtAbsatz id="6.3.0">  
     Zur Erfüllung seiner Aufgaben ist der Fachhochschulrat ermächtigt, den Erhaltern von Fachhochschul-Studiengängen und von
     Fachhochschulen Vorgaben zur Bereitstellung von Informationen über den Studienbetrieb zu machen. Der Fachhochschulrat hat die ihm zur
     Verfügung stehenden statistischen Informationen dem Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung zu übermitteln.
    </lxtAbsatz>
    <lxtAbsatz id="6.4.0">  
     Zur fachlichen Beurteilung der einzelnen Anträge sind vom Fachhochschulrat bei Bedarf Sachverständige heranzuziehen.
    </lxtAbsatz>
    <lxtAbsatz id="6.5.0">  
     Entscheidungen des Fachhochschulrates über Anträge auf Anerkennung und auf Verlängerung der Anerkennung sowie der Widerruf
     der Anerkennung von Fachhochschul-Studiengängen bedürfen der Genehmigung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung.
     Die Genehmigung kann versagt werden, wenn die Entscheidung des Fachhochschulrates im Widerspruch zu nationalen bildungspolitischen
     Interessen steht. Vor der Entscheidung hat der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung das Einvernehmen mit dem Bundesminister
     für Unterricht und Kunst herzustellen.
    </lxtAbsatz>
   </lxtParagraph>
             
   <lxtParagraph id="7.0.0" lxtParagraphBezeichnung="Zusammensetzung des Fachhochschulrates">
    <lxtAbsatz id="7.1.0">  
     Der Fachhochschulrat besteht aus 16 Mitgliedern, wovon mindestens vier Frauen sein müssen. Die Mitglieder müssen
     Urteilsfähigkeit über pädagogisch-didaktische Angelegenheiten besitzen. Die Hälfte der Mitglieder muß wissenschaftlich durch eine
     Habilitation oder eine dieser gleichwertige Qualifikation ausgewiesen sein, die Hälfte der Mitglieder muß über den Nachweis einer
     mehrjährigen Tätigkeit in den für Fachhochschul-Studiengänge relevanten Berufsfeldern verfügen.
    </lxtAbsatz>
    <lxtAbsatz id="7.2.0">  
     Die Mitglieder werden vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung ernannt, und zwar vier Mitglieder auf Grund von Vorschlägen
     des Beirates für Wirtschafts- und Sozialfragen sowie zwölf Mitglieder im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und Kunst.
    </lxtAbsatz>
    <lxtAbsatz id="7.3.0">  
     Die Funktionsperiode beträgt drei Jahre. Eine einmalige Weiterbestellung in unmittelbarer Folge für eine weitere
     Funktionsperiode ist zulässig.
    </lxtAbsatz>
    <lxtAbsatz id="7.4.0">  
     Die Mitglieder des Fachhochschulrates sind in Ausübung ihres Amtes (§ 6 Abs. 2) mit Ausnahme der sich aus
     § 11 ergebenden Verpflichtungen an keine Weisungen gebunden.
    </lxtAbsatz>
    <lxtAbsatz id="7.5.0">       
     Die Mitglieder des Fachhochschulrates haben Anspruch auf Vergütung für ihre Tätigkeit, über deren Höhe der Bundesminister 
     für Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und Kunst entscheidet, und auf den Ersatz der
     Reisegebühren.
    </lxtAbsatz>
    <lxtAbsatz id="7.6.0">  
     Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und Kunst ein
     Mitglied des Fachhochschulrates vor Ablauf dessen Funktionsperiode auf Antrag oder nach Anhörung des Fachhochschulrates abzuberufen,
     wenn dieses seine Amtspflichten gröblich verletzt oder vernachlässigt hat, oder wenn es nicht mehr in der Lage ist, seine Amtspflichten 
     zu erfüllen.
    </lxtAbsatz>
   </lxtParagraph>
      
   <lxtParagraph id="8.0.0" lxtParagraphBezeichnung="Präsident/Präsidentin und Vizepräsident/Vizepräsidentin">
    <lxtAbsatz id="8.1.0">  
     Der Präsident/die Präsidentin und der Vizepräsident/die Vizepräsidentin des Fachhochschulrates werden vom Bundesminister für
     Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und Kunst aus den Mitgliedern des Fachhochschulrates
     bestellt. Ihre Funktionsperiode beträgt drei Jahre; eine einmalige Wiederbestellung in unmittelbarer Folge für eine weitere Funktionsperiode 
     ist zulässig.
    </lxtAbsatz>
    <lxtAbsatz id="8.2.0"> 
     Dem Präsidenten/der Präsidentin und dem Vizepräsidenten/der Vizepräsidentin ist eine angemessene Vergütung für seine/ihre
     Tätigkeit zu gewähren. Über die Höhe dieser Vergütungen entscheidet der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit
     dem Bundesminister für Unterricht und Kunst.
    </lxtAbsatz>
    <lxtAbsatz id="8.3.0">  
     Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und Kunst auf
     Antrag oder nach Anhörung des Fachhochschulrates den Präsidenten/die Präsidentin oder den Vizepräsidenten/die Vizepräsidentin des
     Fachhochschulrates vor Ablauf der Funktionsperiode abzuberufen, wenn dieser/diese seine/ihre Amtspflichten gröblich verletzt oder
     vernachlässigt hat oder nicht mehr in der Lage ist, seine/ihre Amtspflichten zu erfüllen. Zwecks Anhörung des Fachhochschulrates hat
     der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und Kunst das älteste Mitglied des
     Fachhochschulrates zur Einberufung einer Sitzung des Fachhochschulrates mit dem Tagesordnungspunkt ,,Abberufung des
     Präsidenten/der Präsidentin'' oder ,,Abberufung des Vizepräsidenten/der Vizepräsidentin'' aufzufordern. Ein Abberufungsantrag des 
     Fachhochschulrates bedarf der Zweidrittelmehrheit.
    </lxtAbsatz>
   </lxtParagraph>
     
   <lxtParagraph id="9.0.0" lxtParagraphBezeichnung="Versammlungen, Beschlußerfordernisse und Geschäftsordnung">
    <lxtAbsatz id="9.1.0">
     Der Fachhochschulrat übt seine Tätigkeit in Vollversammlungen aus. Diese sind vom Präsidenten/von der Präsidentin
     schriftlich einzuberufen und haben mindestens zweimal pro Jahr stattzufinden.
    </lxtAbsatz>
    <lxtAbsatz id="9.2.0">
     Der Fachhochschulrat ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind; er faßt die Beschlüsse mit
     einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten/der Präsidentin den Ausschlag.
    </lxtAbsatz>
    <lxtAbsatz id="9.3.0">
     Der Fachhochschulrat hat eine Geschäftsordnung zu beschließen, die die Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben sicherstellt. 
     Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung durch den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesminister 
     für Unterricht und Kunst.
    </lxtAbsatz>
   </lxtParagraph>
                            
   <lxtParagraph id="10.0.0" lxtParagraphBezeichnung="Geschäftsstelle">
    Der Fachhochschulrat hat sich bei der Besorgung seiner Aufgaben einer Geschäftsstelle zu bedienen, die vom Präsidenten/von
    der Präsidentin des Fachhochschulrates geleitet wird. Das Personal der Geschäftsstelle steht in einem, allenfalls zeitlich befristeten
    Dienstverhältnis zum Bund. Die Aufnahme des Personals erfolgt durch den Präsidenten/die Präsidentin des Fachhochschulrates.
   </lxtParagraph>
   
   <lxtParagraph id="11.0.0" lxtParagraphBezeichnung="Aufsicht">
    <lxtAbsatz id="11.1.0">                         
     Der Fachhochschulrat unterliegt der Aufsicht durch den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung und der Kontrolle durch
     den Rechnungshof. Die Aufsicht des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung erstreckt sich auf die Einhaltung der Gesetze und
     Verordnungen sowie auf die Erfüllung der dem Fachhochschulrat obliegenden Aufgaben.
    </lxtAbsatz>    
    <lxtAbsatz id="11.2.0">
     Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten des Fachhochschulrates zu
     informieren. Der Bundesminister für Unterricht und Kunst kann entsprechende Informationen im Wege des Bundesministers für
     Wissenschaft und Forschung einholen. Der Fachhochschulrat ist verpflichtet, dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung
     Auskünfte über seine Angelegenheiten zu erteilen, Akten und Unterlagen über die vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung
     bezeichneten Gegenstände vorzulegen, von diesem angeordnete Erhebungen anzustellen und Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen
     zu lassen.
    </lxtAbsatz>
    <lxtAbsatz id="11.3.0">
     Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hat Beschlüsse und Bescheide des Fachhochschulrates aufzuheben oder deren
     Durchführung zu untersagen, wenn der Beschluß bzw. Bescheid im Widerspruch zu geltenden Gesetzen oder Verordnungen steht. In diesem
     Fall ist der Fachhochschulrat verpflichtet, den der Rechtsauffassung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung entsprechenden
     Rechtszustand unverzüglich herzustellen.
    </lxtAbsatz>     
    <lxtAbsatz id="11.4.0"> 
     Im aufsichtsbehördlichen Verfahren hat der Fachhochschulrat Parteistellung sowie das Recht, gegen den das Verfahren
     abschließenden Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof Beschwerde zu führen.
    </lxtAbsatz>     
   </lxtParagraph>
   
   <lxtParagraph id="12.0.0" lxtParagraphBezeichnung="Antrag auf Anerkennung eines Studienganges">
    <lxtAbsatz id="12.1.0"> 
     Ein Antrag auf Anerkennung eines Studienganges als Fachhochschul-Studiengang ist an den Fachhochschulrat zu richten.
    </lxtAbsatz>
    <lxtAbsatz id="12.2.0">      
     Eine Anerkennung als Fachhochschul-Studiengang setzt voraus, daß
      <lxtZiffer id="12.2.1">
       den Zielen und den leitenden Grundsätzen für die Gestaltung von Fachhochschul-Studiengängen (§ 3) entsprochen wird;
      </lxtZiffer>
      <lxtZiffer id="12.2.2">
       der Studienplan und die Prüfungsordnung fachlichen und beruflichen Erfordernissen entsprechen;
      </lxtZiffer>
      <lxtZiffer id="12.2.3">       
       der Unterricht durch einen wissenschaftlich, berufspraktisch und pädagogisch-didaktisch qualifizierten Lehrkörper abgehalten wird;
      </lxtZiffer>
      <lxtZiffer id="12.2.4">          
       die zur Erreichung der Ziele und zur Sicherung der Grundsätze erforderlichen anwendungsbezogenen Forschungs- und 
       Entwicklungsarbeiten durch Mitglieder des Lehrkörpers durchgeführt werden;
      </lxtZiffer>
      <lxtZiffer id="12.2.5">       
       der mit der Entwicklung des beantragten Studienganges betraute Personenkreis und der den Studiengang durchführende Lehrkörper
       eine den Hochschulen entsprechende Autonomie besitzen sowie eine entsprechende Mitbestimmung der Studierenden gewährleistet ist;
      </lxtZiffer>
      <lxtZiffer id="12.2.6">      
       eine Anerkennung nachgewiesener Kenntnisse im Sinne der berufsorientierten Ausbildung des jeweiligen Studienganges
       vorgesehen ist und dadurch eine Verkürzung der Studienzeit erreicht werden kann;
      </lxtZiffer>
      <lxtZiffer id="12.2.7">
       jene Studienberechtigungsprüfungen gemäß Studienberechtigungsgesetz (BGBl. Nr. 292/1985) sowie jene
       facheinschlägigen beruflichen Qualifikationen samt allfälligen Zusatzprüfungen, die als Zugangsvoraussetzung für den
       beantragten Studiengang geeignet sind, angegeben sind. Hiebei ist auf jene Kenntnisse abzustellen, die für die Erreichung des
       Ausbildungszieles des beantragten Studienganges, auch bei Berücksichtigung der Förderung der Durchlässigkeit des Bildungssystems, unabdingbar sind;
      </lxtZiffer>
      <lxtZiffer id="12.2.8">
       eine wissenschaftliche Evaluierung des Fachhochschul-Studienganges gewährleistet ist;
      </lxtZiffer>
      <lxtZiffer id="12.2.9">
       eine Bedarf- und Akzeptanzerhebung für den Fachhochschul-Studiengang beigebracht wird;
      </lxtZiffer>
      <lxtZiffer id="12.2.10">
       die erforderliche Personal-, Raum- und Sachausstattung für die Dauer der Genehmigung des Fachhochschul-Studienganges vorhanden ist;
      </lxtZiffer>
      <lxtZiffer id="12.2.11">
       eine Kalkulation mit Ausweis der Kosten pro Studienplatz und ein Finanzierungsplan für die Dauer der Genehmigung des
       Fachhochschul-Studienganges vorgelegt werden.
      </lxtZiffer>
    </lxtAbsatz>     
    <lxtAbsatz id="12.3.0">      
     Der mit der Entwicklung des beantragten Studienganges vom Erhalter betraute Personenkreis muß mindestens vier Personen
     umfassen. Von diesen müssen zwei wissenschaftlich durch Habilitation oder durch eine dieser gleichwertige Qualifikation ausgewiesen sein,
     und zwei über den Nachweis einer Tätigkeit in einem für den beantragten Fachhochschul-Studiengang relevanten Berufsfeld verfügen.
     Die für die Entwicklung des beantragten Fachhochschul-Studienganges verantwortlichen Personen sind im Antrag zu nennen; eine Person ist
     vom Erhalter zu beauftragen, dem Fachhochschulrat für die erforderlichen Auskünfte zur Verfügung zu stehen. Im Falle der
     Anerkennung haben mindestens vier Personen des mit der Entwicklung betrauten Personenkreises im Studiengang zu lehren. Von diesen müssen
     zwei wissenschaftlich durch Habilitation oder durch eine dieser gleichwertige Qualifikation ausgewiesen sein und zwei über den
     Nachweis einer Tätigkeit in einem für den Studiengang relevanten Berufsfeld verfügen. Scheidet eine dieser Personen während des
     Anerkennungszeitraumes aus dem Lehrkörper aus, ist diese durch eine gleichqualifizierte Person zu ersetzen.
    </lxtAbsatz>     
    <lxtAbsatz id="12.4.0">      
     Ein Antrag auf Anerkennung eines Fachhochschul-Studienganges hat neben dem Nachweis der in Abs. 2 und 3 genannten Voraussetzungen
     zu enthalten:
      <lxtZiffer id="12.4.1">
       Name des Erhalters; ist der Erhalter eine juristische Person des privaten Rechts, so ist ein Auszug aus dem Firmenbuch bzw.
       Vereinsregister beizubringen;
      </lxtZiffer>
      <lxtZiffer id="12.4.2">
       Benennung des Leiters des Lehrkörpers, der im Einzelfall über Anliegen von Studienwerbern und Studierenden entscheidet;
      </lxtZiffer>
      <lxtZiffer id="12.4.3">
       Vorlage eines Studienplanes und einer Prüfungsordnung einschließlich eines Vorschlages für die zeitliche Gliederung
       des Studienganges unter Berücksichtigung des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305;
      </lxtZiffer>
      <lxtZiffer id="12.4.4">
       Vorlage einer Aufnahmeordnung, in der die Zahl der Studienplätze und die Kriterien für die Auswahl von Studienwerbern für den
       Fall angegeben ist, daß die Zahl der Studienwerber die Zahl der Studienplätze übersteigt.
      </lxtZiffer>
    </lxtAbsatz>     
   </lxtParagraph>
   
   <lxtParagraph id="13.0.0" lxtParagraphBezeichnung="Anerkennung und Verlängerung der Anerkennung">
    <lxtAbsatz id="13.1.0">
     Bei Vorliegen der Voraussetzungen hat der Fachhochschulrat den beantragten Fachhochschul-Studiengang befristet,
     für einen fünf Jahre nicht überschreitenden Zeitraum, mit Bescheid anzuerkennen.
    </lxtAbsatz>     
    <lxtAbsatz id="13.2.0">
     Jede Verlängerung der Anerkennung setzt einen neuerlichen Antrag gemäß § 12 Abs. 4 und die Vorlage eines Evaluationsberichtes
     voraus. § 12 Abs. 3 vierter Satz ist nicht anzuwenden, jedoch müssen weiterhin mindestens zwei der im Studiengang Lehrenden den
     Bedingungen des § 12 Abs. 3 vorletzter Satz entsprechen. Eine Verlängerung ist spätestens sechs Monate vor Ablauf des
     Genehmigungszeitraumes zu beantragen.
    </lxtAbsatz>     
    <lxtAbsatz id="13.3.0">
     Fachhochschul-Studiengänge und Fachhochschulen haben das Recht zur Führung des Bundeswappens.
    </lxtAbsatz>     
   </lxtParagraph>

   <lxtParagraph id="14.0.0" lxtParagraphBezeichnung="Erlöschen und Widerruf der Anerkennung">
    <lxtAbsatz id="14.1.0">
     Die Anerkennung eines Fachhochschul-Studienganges erlischt
      <lxtZiffer id="14.1.1">mit Ablauf des Zeitraumes, für den die Anerkennung ausgesprochen wurde;</lxtZiffer>
      <lxtZiffer id="14.1.2">
       im Falle der Auflösung der juristischen Person, die als Erhalter fungierte, mit dem Zeitpunkt ihrer Auflösung. 
       Im Falle einer Rechtsnachfolge erlischt die Anerkennung mit Ablauf zweier Monate nach Auflösung des früheren Erhalters,
       sofern nicht innerhalb dieses Zeitraumes ein Antrag auf Anerkennung gemäß § 12 Abs. 3 gestellt wird. Im Falle der Versagung
       der Anerkennung an den Rechtsnachfolger erlischt die Anerkennung mit Rechtskraft des Versagungsbescheides.
      </lxtZiffer>
    </lxtAbsatz>     
    <lxtAbsatz id="14.2.0">
     Die Anerkennung eines Fachhochschul-Studienganges ist zu widerrufen
      <lxtZiffer id="14.2.1">bei Wegfall der Erfüllung einer der gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 12;</lxtZiffer>
      <lxtZiffer id="14.2.2">bei Verweigerung der Mitwirkung an den statistischen Erhebungen gemäß § 4 Abs. 8 und § 6 Abs. 3.</lxtZiffer>
    </lxtAbsatz>
    <lxtAbsatz id="14.2.3">
     Im Falle des Erlöschens oder des Widerrufes eines Fachhochschul-Studienganges hat der Fachhochschulrat dem
     Bundesminister für Wissenschaft und Forschung einen Vorschlag zu erstatten, der den Studierenden des betreffenden
     Fachhochschul-Studienganges einen Studienabschluß innerhalb eines die vorgeschriebene Studiendauer um ein Jahr nicht 
     übersteigenden Zeitraumes ermöglicht. In diesem Fall hat der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen
     mit dem Bundesminister für Unterricht und Kunst geeignete Maßnahmen zu ergreifen.
    </lxtAbsatz>
   </lxtParagraph>

   <lxtParagraph id="15.0.0" lxtParagraphBezeichnung="Bezeichnung Fachhochschule">              
    <lxtAbsatz id="15.1.0">
     Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen kann bis zur Erlassung eines
     Fachhochschul-Organisationsgesetzes auf Antrag des Erhalters und nach Anhörung des Fachhochschulrates durch Verordnung
     des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und Kunst die
     Bezeichnung ,,Fachhochschule'' verliehen werden.
    </lxtAbsatz>
    <lxtAbsatz id="15.2.0">
     Die Verleihung der Bezeichnung ,,Fachhochschule'' setzt voraus, daß
       <lxtZiffer id="15.2.1">
        mindestens zwei Studiengänge der beantragten Einrichtung als Fachhochschul-Studiengänge anerkannt sind;
       </lxtZiffer>
       <lxtZiffer id="15.2.2">
        ein Plan für den Ausbau der betreffenden Einrichtung vorliegt, aus dem die Erreichung einer Mindestzahl von
        1 000 Studienplätzen innerhalb von fünf Jahren glaubhaft gemacht wird;
       </lxtZiffer>
       <lxtZiffer id="15.2.3">
        eine den Bedingungen des § 16 entsprechende Organisation der betreffenden Einrichtung nachgewiesen wird.
       </lxtZiffer>
    </lxtAbsatz>
    <lxtAbsatz id="15.3.0">
     Aus einer Verleihung gemäß Abs. 1 entstehen keine finanziellen Rechtsansprüche an den Bund.
    </lxtAbsatz>
    <lxtAbsatz id="15.4.0">
     Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten der Fachhochschulen zu
     informieren. Der Bundesminister für Unterricht und Kunst kann entsprechende Informationen im Wege des Bundesministers für
     Wissenschaft und Forschung einholen. Die Organe der Fachhochschule sind verpflichtet, dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung
     Auskunft zu erteilen, die Unterlagen über die von ihm bezeichneten Gegenstände vorzulegen, von ihm angeordnete Erhebungen anzustellen
     und Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen.
    </lxtAbsatz>
    <lxtAbsatz id="15.5.0">
     Eine Verleihung gemäß Abs. 1 ist zu widerrufen, wenn eine derim Abs. 2 genannten Voraussetzungen nicht mehr vorliegt.
    </lxtAbsatz>
   </lxtParagraph>

   <lxtParagraph id="16.0.0" lxtParagraphBezeichnung="Fachhochschulkollegium">              
    <lxtAbsatz id="16.1.0">
     Zur Durchführung und Organisation des Lehr- und Prüfungsbetriebes ist an jeder Fachhochschule ein
     Fachhochschulkollegium einzurichten. Dieses hat mindestens zweimal jährlich zusammenzutreten.
    </lxtAbsatz>
    <lxtAbsatz id="16.2.0">
     Dem Fachhochschulkollegium gehören die Leiter der an der Fachhochschule eingerichteten Fachhochschul-Studiengänge, mindestens
     acht Vertreter des Lehrkörpers sowie Vertreter der Studierenden der Fachhochschul-Studiengänge an. Die Vertreter des Lehrkörpers werden
     von diesem gewählt. Die Zahl der Vertreter der Studierenden hat mindestens ein Viertel der Zahl der Mitglieder des Fachhochschulkollegiums zu betragen;
     sie werden von den Studierenden der an der Fachhochschule eingerichteten Fachhochschul-Studiengänge gewählt.
    </lxtAbsatz>
    <lxtAbsatz id="16.3.0">
     Die Aufgaben des Fachhochschulkollegiums sind:
      <lxtZiffer id="16.3.1">Wahl des Leiters und seines Stellvertreters auf Grund eines Dreiervorschlages des Erhalters;</lxtZiffer>
      <lxtZiffer id="16.3.2">
       Antrag an den Erhalter auf Abberufung des Leiters oder dessen Stellvertreters bzw. Stellungnahme zu einer diesbezüglichen
       Absicht des Erhalters für den Fall, daß der Leiter (Stellvertreter) seine Amtspflichten gröblich verletzt oder
       vernachlässigt hat oder daß er nicht mehr in der Lage ist, seine Amtspflichten zu erfüllen;
      </lxtZiffer>
      <lxtZiffer id="16.3.3">Antragstellung auf Änderungen betreffend anerkannte Studiengänge an den Fachhochschulrat nach Anhörung des Erhalters;</lxtZiffer>
      <lxtZiffer id="16.3.4">Antragstellung auf Einrichtung und Auflassung von Studiengängen an den Erhalter;</lxtZiffer>
      <lxtZiffer id="16.3.5">Antragstellung zum Budget (Investitions-, Sach- und Personalaufwand) an den Erhalter;</lxtZiffer>
      <lxtZiffer id="16.3.6">Vorschläge für die Einstellung von Lehrpersonal an den Erhalter;</lxtZiffer>
      <lxtZiffer id="16.3.7">Inhaltliche Koordination der Lehrveranstaltungen und Prüfungen;</lxtZiffer>
      <lxtZiffer id="16.3.8">Evaluierung der Lehr- und Prüfungstätigkeit sowie des Studienplanes und der Prüfungsordnung;</lxtZiffer>
      <lxtZiffer id="16.3.9">Verleihung akademischer Grade und deren Widerruf sowie die Nostrifizierung ausländischer Grade.</lxtZiffer>
    </lxtAbsatz>   
    <lxtAbsatz id="16.4.0">
     Dem Leiter des Fachhochschulkollegiums obliegt   
      <lxtZiffer id="16.4.1">die Zulassung zu Prüfungen, Zuteilung von Prüfern, Festsetzung von Prüfungsterminen;</lxtZiffer>
      <lxtZiffer id="16.4.2">die Anrechnung und Anerkennung von Studien und Prüfungen im Einzelfall;</lxtZiffer>
      <lxtZiffer id="16.4.3">die Aberkennung von Prüfungen;</lxtZiffer>
      <lxtZiffer id="16.4.4">
       die Erteilung von Anweisungen an Mitglieder des Lehrkörpers zu Art und Umfang der Ausübung ihrer 
       Lehrverpflichtung, soweit dies zur ordnungsgemäßen Aufrechterhaltung des Studienbetriebes nach
       Maßgabe der Studienpläne erforderlich ist;
      </lxtZiffer>    
      <lxtZiffer id="16.4.5">die Erteilung von Lehraufträgen auf Grund von Vorschlägen oder nach Anhörung des Fachhochschulkollegiums;</lxtZiffer>
      <lxtZiffer id="16.4.6">die Vertretung des Fachhochschulkollegiums nach außen sowie die Vollziehung der Beschlüsse des Fachhochschulkollegiums.</lxtZiffer>
    </lxtAbsatz>     
    <lxtAbsatz id="16.5.0">
     Gegen Entscheidungen des Fachhochschulkollegiums gemäß Abs. 3 Z 9 und gegen Entscheidungen des Leiters des Fachhochschulkollegiums
     gemäß Abs. 4 Z 1, 2 und 3 haben die Antragsteller das Recht einer Beschwerde an den Fachhochschulrat; dieser hat über diese Beschwerde
     mit Bescheid zu entscheiden.
    </lxtAbsatz>
    <lxtAbsatz id="16.6.0">
     Der Erhalter einer Fachhochschule hat dafür zu sorgen, daß der Lehrkörper an anwendungsbezogenen Forschungs- und
     Entwicklungsarbeiten teilnimmt. Dies kann in der eigenen Einrichtung oder durch Kooperation mit anderen Forschungs- und
     Entwicklungseinrichtungen geschehen.
    </lxtAbsatz>
   </lxtParagraph>
  
   <lxtParagraph id="17.0.0" lxtParagraphBezeichnung="Verfahrensvorschriften">              
    <lxtAbsatz id="17.1.0">
     Auf das Verfahren zur Anerkennung von und zum Entzug der Berechtigung zur Führung von Fachhochschul-Studiengängen durch
     den Fachhochschulrat sind das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, und das Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982,
     beide in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. Für das Verfahren zur Anerkennung von Fachhochschul-Studiengängen beträgt die
     Entscheidungsfrist abweichend von § 73 Abs. 1 AVG neun Monate.
    </lxtAbsatz>     
    <lxtAbsatz id="17.2.0"> 
     Gegen Bescheide des Fachhochschulrates ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
    </lxtAbsatz>  
    <lxtAbsatz id="17.3.0">
     Die in § 6 Abs. 4 angeführten Personen sind zur gewissenhaften und unparteiischen Ausübung ihrer Tätigkeit verpflichtet. 
     Sie haben sich bei Vorliegen eines Befangenheitsgrundes nach § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes jeglicher Tätigkeit zu
     enthalten. Sie sind verpflichtet, die ihnen bei Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen außer im Falle der Anzeige
     strafbarer Handlungen, geheim zu halten, sie haben sich der Verwertung der ihnen zur Kenntnis gelangten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu enthalten. 
     Diese Pflichten gelten auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit.
    </lxtAbsatz>     
    <lxtAbsatz id="17.4.0">
     Für Amtshandlungen des Fachhochschulrates sowie für Amtshandlungen des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung in
     Fachhochschulangelegenheiten sind keine Verwaltungsabgaben gemäß § 78 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes zu entrichten.
    </lxtAbsatz>
   </lxtParagraph>
 
   <lxtParagraph id="18.0.0" lxtParagraphBezeichnung="Strafbestimmung">              
    Wer die Bezeichnungen Fachhochschul-Studiengang oder Fachhochschule unberechtigt führt oder die in § 5 genannten
    akademischen Grade unberechtigt verleiht oder führt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte
    fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist, falls die Tat nicht nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen
    mit strengerer Strafe bedroht ist, mit einer Geldstrafe bis zu 500 000 S zu bestrafen. Einnahmen auf Grund derartiger Geldstrafen
    sind im Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes für Ausgaben betreffend Fachhochschul-Studiengänge zweckgebunden zu verwenden.
   </lxtParagraph>
                             
   <lxtParagraph id="19.0.0" lxtParagraphBezeichnung="Vollziehung">              
    Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung, hinsichtlich der §§ 6 Abs. 2 und 5,
    7 Abs. 2, 5 und 6, 8 Abs. 1 bis 3, 9 Abs. 3, 14 Abs. 3 und 15 Abs. 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und Kunst, betraut.
   </lxtParagraph>
   
   <lxtParagraph id="20.0.0" lxtParagraphBezeichnung="Inkrafttreten">              
    <lxtAbsatz id="20.1.0">Dieses Bundesgesetz tritt, soweit in Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, mit 1. Oktober 1993 in Kraft.</lxtAbsatz>
    <lxtAbsatz id="20.2.0">Die §§ 6, 7, 8, 9, 10 und 11 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.</lxtAbsatz>
   </lxtParagraph>
 
</lxtGesetz>
